§ 1 GMG Gegenstand

GMG - Gebrauchsmustergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, sofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

(2) Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.

(3) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:

1.

Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;

2.

ästhetische Formschöpfungen;

3.

Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;

4.

die Wiedergabe von Informationen.

(4) Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.

In Kraft seit 13.12.2007 bis 31.12.9999
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2 Kommentare zu § 1 GMG


Kommentar zum § 1 GMG von Pramhas

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Gebrauchsmuster und „any hardware“ -- Ein Widerspruch

Seit 31. August 2020 (4Ob119/20h) befürwortet der österreichische Oberste Gerichtshof die Verwendung des „any hardware“-Ansatzes bei Gebrauchsmustern. Dieser Ansatz führt dazu, dass Technizität in zwei Schritten geprüft werden muss – der eine bei Anmeldu... mehr lesen...

§ 1 GMG | 1. Version | 331 Aufrufe | 18.04.22

Kommentar zum § 1 GMG von a684dd572b1887661782981659331eed_221

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Technizität von Gebrauchsmustern

Die Entscheidung 4 Ob 119/20h des Obersten Gerichtshofes steht im Widerspruch zum Gebrauchsmustergesetz. Der „any hardware“-Ansatz ist nicht auf Gebrauchsmuster anwendbar. Im folgenden Artikel wird dieser Widerspruch analysiert: http://pamt.at/86i1Keywords: 4Ob119/20h OGH GMG mehr lesen...

§ 1 GMG | 1. Version | 462 Aufrufe | 02.03.21

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