EPA-Disziplinarverfahren

„Verwaltungsrat und Battistelli handeln ohne rechtliche Grundlage“

Das Europäische Patentamt (EPA) hat ein grundsätzliches strukturelles Problem. Nur eine diplomatische Konferenz seiner Mitgliedsstaaten kann einem der größten Patentämter der Welt aus seiner aktuellen Krise helfen. Zu dieser Analyse kommt der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht und am Patentsenat des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Siegfried Broß im Interview mit JUVE.

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Siegfried Broß
Siegfried Broß

JUVE: Als Parteigutachter haben Sie vor zwei Jahren für eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht die Frage der Unabhängigkeit der Beschwerdekammern analysiert. Zu welchem Ergebnis sind Sie gekommen?
Siegfried Broß:
Die Beschwerdekammern des EPA sind kein unabhängiges Gericht. Wir haben es hier mit einer offensichtlich personellen Verquickung zwischen dem Präsidenten des Amtes und der Aufsicht über die Beschwerdekammern zu tun. Deshalb kann den Beschwerdekammern keine Gerichtsqualität zuerkannt werden.

Seit Ihrem Gutachten hat sich einiges getan. Der EPA-Präsident hat einem Mitglied der Beschwerdekammern Hausverbot erteilt. Es liegt aber auch ein Reformvorschlag Benoît Battistellis vor. Zu welchem Schluss kommen Sie heute?
Diese Entwicklungen, vor allem der Reformvorschlag, ändern nichts an der grundsätzlichen Unvereinbarkeit der EPA-Struktur mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Europäischen Grundrechtecharta und rechtsstaatlich-demokratischen Grundlagen. Nach wie vor steht der Präsident an der Spitze der Verwaltung und des Gerichtsteils im EPA und hat personell und sachlich Einfluss auf die Spruchkörper.

Was müsste geschehen, um diesen Missstand zu beseitigen?
Man müsste die Beschwerdekammern völlig aus dem EPA herauslösen und sie mit einer eigenen Spitze und eigenem Haushalt ausstatten, zudem alle personellen Querverbindungen zum EPA-Präsidenten auflösen. Darüber hinaus müsste die Europäische Patentorganisation den Richter auf Lebenszeit einführen. Damit sind nun im Grunde die Mitgliedsstaaten gefordert. Sie können sich nicht durch die Beteiligung an einer Staatenverbindung von ihren Verpflichtungen aus internationalen Grundrechtskonventionen beziehungsweise von nationalen Grundrechten frei machen. Deutschland hätte sich in dieser Form eigentlich erst gar nicht am Europäischen Patentübereinkommen beteiligen dürfen.

Der Verwaltungsrat hat kürzlich im Disziplinarverfahren gegen den suspendierten Richter die zuständige Großen Beschwerdekammer aufgefordert, dessen Entlassung zu empfehlen. Wie bewerten Sie das?
Man muss zunächst feststellen, dass hier grundsätzlich kein rechtsstaatliches Disziplinarverfahren eröffnet wurde. Diese sind strafprozessähnliche Verfahren. Deshalb gelten für die Betroffenen die üblichen Grundsätze, etwa die Unschuldsvermutung nach der EMRK und Grundrechtecharta. Dem EPA-Verfahren fehlt es von vornherein an einer ordentlichen Verfahrensführung, da es von Anfang an vom Präsidenten geführt wurde. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen dürfen Disziplinarverfahren gegen Richter nur von unabhängigen Richtern geführt werden. Dieses Disziplinarverfahren fällt so gesehen in sich zusammen.

Das EPA veröffentlichte in einem Communiqué die Hauptvorwürfe gegen den Beschuldigten. Ist das mit internationalen Grundsätzen zu vereinbaren?
Gerade in einem Disziplinarverfahren gilt das Prinzip der Vertraulichkeit, zumal wegen der Unschuldsvermutung. Das bedeutet nicht, dass Pressemitteilungen untersagt sind, aber sie haben sich jeglicher Stimmungsmache zu enthalten.

In einer internen E-Mail an alle EPA-Mitarbeiter, die JUVE vorliegt, macht Battistelli darüber hinaus weitere persönlich diskreditierende Anschuldigungen gegen den Richter publik.
Dieses Verhalten ist inakzeptabel. Für das Handeln des Präsidenten fehlte von Anbeginn an die rechtliche Legitimation.

Grundlage für die Entscheidung des Verwaltungsrats ist ein Bericht einer externen Ermittlungseinheit. Ist dieser als Entscheidungsgrundlage für das Disziplinargericht verwendbar?
Die Einschaltung dieser Ermittlungseinheit bestätigt auf das Deutlichste, dass es dem Disziplinarverfahren an einer rechtsstaatlichen Grundlage fehlt. Noch krasser kann man sich nicht in Widerspruch zu den internationalen Verträgen verhalten, die alle Mitgliedsstaaten unterzeichnet haben.

Welche Möglichkeiten hat die Große Beschwerdekammer nun?
Sie muss sämtliche Anträge des Verwaltungsrates ablehnen und das Verfahren einstellen, um auf den grundsätzlichen Missstand aufmerksam zu machen.

Welche Auswirkungen haben diese Probleme auf das kommende Einheitspatent?
Der Verwaltungsrat muss dafür Sorge tragen, dass die Vertragsstaaten des EPÜ rechtsstaatlich-demokratische Grundlagen schaffen und für eine organisatorische Trennung der EPA-Verwaltung und des Gerichts sorgen. Das ist umso dringlicher, als die EU mit dem Abkommen über das Einheitspatent eklatant rechtswidrig an diese Strukturen anknüpft. Die Regelungen zum Einheitspatent gewähren nur dann einen effektiven Rechtsschutz, wenn die Patentanmeldung erfolgreich ist. Lehnt das EPA diese als zuständige Behörde ab, kann der Anmelder diese Entscheidung derzeit nicht durch ein unabhängiges Gericht überprüfen lassen. Das steht im Widerspruch zum Artikel 47 Grundrechtecharte beziehungsweise Artikel 6 und 13 EMRK.

Eine mögliche Klage, etwa vor dem Bundesverfassungsgericht, gegen das Einheitspatent könnte sich hierauf stützen?
Ja natürlich. Dadurch, dass nur Inhaber von abgelehnten Patenten keinen gerichtlichen Rechtsschutz haben, wird zusätzlich der Anspruch auf Eigentumsschutz aus der EMRK verletzt. Zudem fehlt hierfür jeglicher sachliche Grund – diese Vertragsgestaltung ist willkürlich.

Das Gespräch führten Christina Geimer und Mathieu Klos.

 

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